Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet: -
Öffentlich abrufbare Arztinformationen gemäß
Kap. D I. Nr. 6 MBO -
Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 4 vom 29.01.99, Seite A-228
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am 14. 2. 1998 zu
Kapitel D I. Nr. 6 (Muster-) Berufsordnung (Öffentlich abrufbare
Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen) den nachstehenden
Interpretationsbeschluß gefaßt. Dieser Interpretationsbeschluß soll dazu
beitragen, daß Ärzte, die von der Möglichkeit der Darstellung im Internet oder
anderen Kommunikationsmedien Gebrauch machen wollen, dies unter Beachtung der
berufsrechtlichen Vorschriften tun können. Über die aufgeführten Informationen
hinaus sind keine weiteren Angaben zulässig. Auch für die Präsentation in
Computerkommunikationsnetzen gilt, daß werbende Herausstellung und anpreisende
Darstellung unzulässig sind. In Zweifelsfällen sollte vor einer Präsentation die
Abstimmung mit der zuständigen Landesärztekammer herbeigeführt werden.
Nach der Beschlußfassung des 100. Deutschen Ärztetages ist das Angebot
öffentlich abrufbarer Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen zulässig
(vgl. Kap. D I Nr. 6). Im einzelnen ist bei der Präsentation in
Computerkommunikationsnetzen folgende Unterscheidung zu treffen:
1. Informationen gegenüber Dritten auf einer "Homepage".
2. Weitergehende Informationen, die nur über eine Schaltfläche auf der Homepage
abgefragt werden können.
3. Informationen gegenüber anderen Ärzten in einem Intranet.
Die unter 1. - 3. genannten Angaben dürfen die Person des Arztes nicht werbend
herausstellen und müssen sich auf sachliche Inhalte (§§ 27, 28 MBO) begrenzen.
Persönliche Qualifizierungen sind ebenso wie Hinweise auf "Qualifikationen", die
nicht auf einer von den Ärztekammern legitimierten Grundlage beruhen,
unzulässig.
1. Zulässige Informationen gegenüber Dritten (vgl. Kap. D I. Nr. 6 S. 1 MBO)
In öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen dürfen Ärzte in einer
dem allgemeinen Publikum zugänglichen "Homepage" folgende Angaben aufnehmen:
c Name
c Praxisanschrift einschließlich Telefon und Fax-Nummer, e-mail,
Internet-Adresse
c Bezeichnung als Arzt oder führbare Arztbezeichnung (Facharzt, Schwerpunkt und
Zusatzbezeichnung)
c Sprechstunde
c med. akademische Grade
c ärztliche Titel
c andere akademische Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnung
c Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft
c Privatwohnung und Telefonnummer/Fax-Nummer
c Zulassung zu Krankenkassen
c Durchgangsarzt
c Belegarzt, ggf. Name des Krankenhauses*
c ambulante Operationen*
c Praxisklinik*
c ggf. Professor
Die mit * gekennzeichneten Angaben dürfen nur geführt werden, wenn die in der
Berufsordnung genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Kap. D I. Nr. 2).
Über die genannten Angaben hinaus kann auf dieser Seite eine Schaltfläche
"weitere Informationen" vorgesehen werden, über welche die unter 2. genannten
Informationen abgefragt werden können.
2. Praxisinformationen, die nur über die Homepage des Arztes abgefragt werden können (vgl. Kap. D I. Nr. 6 S. 2 MBO)
Wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß der
Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten
kann, welche ausschließlich die unter 1. genannten Angaben enthält, sind
folgende sachliche Informationen - soweit sie der ausgeübten Tätigkeit
entsprechen - zulässig:
c sachliche Informationen über bestimmte medizinische Vorgänge, die in der
Praxis des Arztes zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungs-
und Behandlungsmaßnahmen vorgehalten werden
c Hinweis auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, soweit diese
nicht den Kern seines Fachgebietes ausmachen
c fakultative Weiterbildung
c Fachkunde
c weitere durch die Ärztekammer zuerkannte Qualifikation
c Geburtsjahr des Praxisinhabers
c Zeitpunkt der Approbationserteilung
c Zeitpunkt der Facharztanerkennung, die geführt wird
c Zeitpunkt der Niederlassung
c Sonder-Sprechstunden
c Sprachkenntnis
c Konfession
c besondere Einrichtungen für Behinderte
c Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden
c Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel
c Angabe von Parkplätzen
c Bilder des Praxisteams
c Logo der Praxis
c Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
c Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
c Anzeigen, z. B. über die Niederlassung, Urlaub, Vertretung etc.
3. Information anderer Ärzte in einem Intranet
In geschlossenen Netzen, d. h. solchen Computerkommunikationsnetzen, die nur Ärzten offen stehen (Intranet), darf umfassend über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden.
Urteil des BVG: Kliniken dürfen im Internet für sich werben