Berufliche Kommunikation
: (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages 1997 in Eisenach, geändert durch die Beschlüsse des 103. Deutschen Ärztetages 2000 in KölnDer 103. Deutsche Ärztetag 2000 in Köln hat Änderungen in der (Muster-)
Berufsordnung in dem Abschnitt „Berufliche Kommunikation“ sowie zu Kapitel D II
Nr. 11 beschlossen. Die vom Deutschen Ärztetag beschlossenen Änderungen sind in
dem nachstehenden abgedruckten Text kursiv eingefügt.
(Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte
– MBO-Ä 1997 –* in der Fassung der Beschlüsse des
100. Deutschen Ärztetages 1997 in Eisenach, geändert durch
die Beschlüsse des 103. Deutschen Ärztetages 2000 in Köln
2. Berufliche Kommunikation
§ 274
Erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit –
berufswidrige Werbung
(1) Dem Arzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet.
Für Praxisschilder, Anzeigen, Verzeichnisse, Patienteninformationen in
Praxisräumen und öffentlich abrufbare Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen gelten hinsichtlich Form, Inhalt und Umfang die
Grundsätze des Kapitels D I Nrn. 1–5. Berufswidrige Werbung ist dem Arzt
untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder
vergleichende Werbung.
(2) Der Arzt darf eine berufswidrige Werbung durch andere weder veranlassen noch
dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von Ärzten in
Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen.
Der Arzt darf nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte veröffentlicht
werden, die seine ärztliche Tätigkeit oder seine Person berufswidrig werbend
herausstellen.
§ 28
Öffentliches Wirken und Medientätigkeit
Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung des Arztes an
aufklärenden Veröffentlichungen in den Medien sind zulässig, soweit die
Veröffentlichung und die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Information
begrenzt und die Person sowie das Handeln des Arztes nicht berufswidrig werbend
herausgestellt werden. Dies gilt auch für öffentliche Vorträge medizinischen
Inhalts.
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
I.
Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und
Umfang sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit
Nr. 1
Information anderer Ärzte
Ärzte dürfen andere Ärzte über ihre Qualifikation und über ihr Leistungsangebot
informieren. Bei der Information ist jede berufswidrig werbende Herausstellung
der eigenen Tätigkeit untersagt.
Nr. 2
Praxisschilder
(1) Der Arzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Bezeichnung als
Arzt oder eine Facharztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung anzugeben und
Sprechstunden anzukündigen. Die nach der Weiterbildungsordnung erworbenen
Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form
und nur dann geführt werden, wenn der Arzt die von weiterbildungsrechtlichen
Qualifikationen umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(2) Das Praxisschild darf über die Angaben nach Abs. 1 hinaus Qualifikationen,
die von einer Ärztekammer verliehen wurden, enthalten. Für die Angaben nach Satz
1 gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Privatwohnung, Kommunikationsverbindungen,
medizinisch-akademische Grade und ärztliche Titel können angekündigt werden.
Andere akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung
genannt werden.
(2a) Ausgenommen sind hiervon ausdrücklich die als nicht führungsfähig
bezeichneten Qualifikationen der (Muster-)
Weiterbildungsordnung von 1992.
(3) Folgende weitere Angaben dürfen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, auf
dem Praxisschild genannt werden:
a) Zulassung zu den Krankenkassen
b) „hausärztliche Versorgung“
c) „Durchgangsarzt“ oder „D-Arzt“, „H-Arzt“
d) „Dialyse“
e) Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kapitel D II Nr. 11
f) Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis
(4) Ein Arzt, der Belegarzt ist, darf auf seine belegärztliche Tätigkeit durch
den Zusatz auf dem Praxisschild „Belegarzt“ und die Hinzufügung des Namens des
Krankenhauses, in dem er die beleg-ärztliche Tätigkeit ausübt, hinweisen.
(5) Ein Arzt, der ambulante Operationen ausführt, darf dies mit dem Hinweis
„Ambulante Operationen“ auf dem Praxisschild ankündigen, wenn er ambulante
Operationen, die über kleine chirurgische Eingriffe hinausgehen, ausführt und
die Bedingungen der von der Ärztekammer eingeführten
Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt.
(6) Ein Arzt darf mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ eine besondere
Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung auf seinem Praxisschild
ankündigen, wenn er
a) im Rahmen der Versorgung ambulanter Patienten bei Bedarf eine ärztliche und
pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet,
b) neben den für die ärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch die
nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen, apparativen,
personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention beim
entlassenen Patienten erfüllt.
(7) Die Ärzte, die die Angaben zu Absätzen 4 bis 6 führen, haben der Ärztekammer
auf deren Verlangen die für eine Prüfung der notwendigen Voraussetzungen der
Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt,
ergänzende Auskünfte zu verlangen.
(8) Die Bezeichnung „Professor“ darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der
medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige
Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer
medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule
verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Ärztekammer der
deutschen Bezeichnung „Professor“ gleichwertig ist. Die nach Satz 2 führbare, im
Ausland erworbene Bezeichnung ist in der Fassung der ausländischen
Verleihungsurkunde zu führen.
(9) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis,
Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D Nr. 8) sind – unbeschadet des Namens einer
Partnerschaftsgesellschaft – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der
Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluss ist
ferner entsprechend der Rechtsform mit dem Zusatz „Gemeinschaftspraxis“ oder
„Partnerschaft“ anzukündigen. Die Fortführung des Namens eines nicht mehr
berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig.
Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel D Nr. 8
mehrere Praxissitze, so ist für jeden Partner zusätzlich der Praxissitz
anzugeben.
(10) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D Nr. 9 darf sich der Arzt in ein
gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei
Partnerschaften gemäß Kapitel D Nr. 10 darf der Arzt, wenn die Angabe seiner
Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung Arzt oder
eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(11) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen nicht angekündigt
werden.
(12) Das Führen von Zusätzen, die nicht gemäß den vorstehenden Vorschriften
erlaubt sind, ist untersagt.
(13) Für Form und Anbringung der Praxisschilder gelten folgende Regeln:
a) Das Praxisschild soll der Bevölkerung die Praxis des Arztes anzeigen. Es darf
nicht in aufdringlicher Form gestaltet und angebracht sein und das übliche Maß
(etwa 35 5 50 cm) nicht übersteigen,
b) bei Vorliegen besonderer Umstände, zum Beispiel bei versteckt liegenden
Praxiseingängen, darf der Arzt mit Zustimmung der Ärztekammer weitere
Arztschilder anbringen,
c) bei Verlegung der Praxis kann der Arzt an dem Haus, aus dem er fortgezogen
ist, bis zur Dauer eines halben Jahres ein Schild mit einem entsprechenden
Vermerk anbringen.
(14) Mit Genehmigung der Ärztekammer darf der Arzt ausgelagerte Praxisräume
gemäß § 18 erforderlichenfalls mit einem Hinweisschild kennzeichnen, welches
seinen Namen, seine Arztbezeichnung und den Hinweis „Untersuchungsräume“ oder
„Behandlungsräume“ ohne weitere Zusätze enthält.
Nr. 3
Anzeigen
(1) Anzeigen über die Niederlassung oder Zulassung dürfen nur in Zeitungen
erfolgen. Sie dürfen außer der Anschrift der Praxis nur die für die Schilder des
Arztes gestatteten Angaben enthalten und nur dreimal in der gleichen Zeitung
innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zur Bekanntgabe der Niederlassung
oder der Aufnahme der Kassenpraxis veröffentlicht werden.
(2) Im Übrigen sind Anzeigen in den Zeitungen nur bei Praxisaufgabe,
Praxisübergabe, längerer Abwesenheit von der Praxis oder Krankheit sowie bei der
Verlegung der Praxis und bei der Änderung der Sprechstundenzeit oder der
Fernsprechnummer gestattet. Derartige Anzeigen dürfen aus diesem Anlass
höchstens dreimal veröffentlicht werden.
(3) Form und Inhalt dieser Zeitungsanzeigen müssen sich nach den örtlichen
Gepflogenheiten richten.
(4) Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen Praxisverbund (Kapitel D II Nr. 11)
zusammengeschlossen haben, dürfen dies als Verbund in Zeitungsanzeigen bis zu
dreimal bekannt geben.
Nr. 4
Verzeichnisse
(1) Ärzte dürfen sich in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien
eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
a) sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu
denselben Bedingungen gleichermaßen offen stehen
b) die Eintragungen müssen sich grundsätzlich auf die nach Kapitel D I Nr. 2
ankündigungsfähigen Bezeichnungen beschränken.
(2) Soll das Verzeichnis weitere Angaben enthalten, darf sich der Arzt eintragen
lassen, wenn sich die Angaben im Rahmen der Bestimmungen nach Nr. 5 halten und
insbesondere die Form, der Inhalt, der Umfang und die Systematik der Angaben vom
Herausgeber des Verzeichnisses vor der Veröffentlichung mit der zuständigen
Ärztekammer abgestimmt worden sind.
(3) Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen Praxisverbund (Kapitel D II Nr. 11)
zusammengeschlossen haben, dürfen dies in Verzeichnissen zusätzlich zu
eventuellen Einzelangaben der Praxis bekannt geben.
Nr. 5
Patienteninformation in den
Praxisräumen und öffentlich
abrufbare Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen5
(1) Sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher
Leistungen stehen, und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung (Abs.
3) sind in Praxisräumen des Arztes sowie in öffentlich abrufbaren
Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen zur Unterrichtung der
Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung des Arztes
und seiner Leistungen unterbleibt.
(2) Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit sie auf besondere Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden (Tätigkeiten) verweisen, in Praxisinformationen und
öffentlich abrufbaren Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen nur dann
aufgenommen werden, wenn
a) nicht mehr als drei Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen aufgeführt
werden,
b) diese Angaben nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung oder solchen
Qualifikationen, die von Ärztekammern verliehen wurden, verwechselt werden
können.
Den Angaben muss der deutliche Hinweis vorangestellt werden, dass ihnen nicht
eine von einer Ärztekammer verliehene Qualifikation zugrunde liegt.
(3) Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise, welche
die „Organisation“ der Inanspruchnahme des Arztes durch Patienten in seinen
Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen.
Hinweise auf Sprechstunden, Sondersprechstundenzeiten, Telefonnummern,
Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage in Bezug auf öffentliche
Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere Einrichtungen
für Behinderte können Gegenstand von praxisorganisatorischen Hinweisen sein.
(4) Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen Praxisverbund (Kapitel D II. Nr.
11) zusammengeschlossen haben, dürfen den Verbund in
Computerkommunikationsnetzen auf einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen
Homepage ankündigen. Auf dieser Homepage dürfen sachliche Informationen des
Verbundes, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen,
sowie organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung gegeben werden. Jede
berufsrechtswidrig werbende Herausstellung des Verbundes und/oder der an ihm
teilnehmenden Ärzte ist untersagt.
(5) Entsprechendes gilt für Ankündigungen auf Briefbögen, Rezeptvordrucken,
Stempeln und im sonstigen beruflichen Schriftverkehr.
Nr. 11
Praxisverbund
(1) Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen, eine Kooperation verabreden (Praxisverbund), welche auf die
Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleich gerichtete Maßnahmen bestimmten
Versorgungsauftrags oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit zur
Patientenversorgung, z. B. auf dem Felde der Qualitätssicherung oder
Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Die Teilnahme soll allen dazu bereiten
Ärzten ermöglicht werden; soll die Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden,
z. B. durch räumliche oder qualitative Kriterien, müssen die dafür maßgeblichen
Kriterien für den Versorgungsauftrag notwendig und nicht diskriminierend sein
und der Ärztekammer gegenüber offen gelegt werden. Ärzte in einer zulässigen
Kooperation dürfen die medizinisch gebotene oder vom Patienten gewünschte
Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige Ärzte nicht behindern.
(2) Die Bedingungen der Kooperation nach Abs. 1 müssen in einem schriftlichen
Vertrag niedergelegt werden, der der Ärztekammer vorgelegt werden muss.
(3) In eine Kooperation nach Abs. 1 können auch Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehakliniken und Angehörige anderer Gesundheitsberufe nach Abschnitt D II Nr. 9
Abs. 2 einbezogen werden, wenn die Grundsätze nach Abschnitt D II Nr. 9 Abs. 1
gewahrt sind.
4 Die „Richtlinien für die publizistische Tätigkeit von Ärzten“ wurden in Heft 2
des Deutschen Ärzteblattes vom 11. Januar 1979 veröffentlicht.
5 Die „Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet“ wurden im Heft 4 des
Deutschen Ärzteblattes vom 29.
Januar 1999 veröffentlicht.